Gesetzestext

Gremium: Technischer Ausschuss (inaktiv) Sitzung: 21.01.2020 TOP 3: Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht ab dem 01.01.2020

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Technischer Ausschuss (inaktiv) vom 21.01.2020.

Textauszug

Anlage zur Vorlage IX/1442 § 8a KAG NRW Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (1) Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhaben- bezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhal- tungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde oder des Gemein- deverbandes anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Das Straßen- und Wegekonzept wird von der kommunalen Vertretung beraten und beschlossen. (2) Das für Kommunales zuständige Ministerium gibt durch Verwaltungsvorschrift ein Muster für das Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen be- kannt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dieses Muster zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies im Straßen- und Wegekonzept darzulegen und zu begründen. (3) Soweit im Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 beitragspflichtige Straßenausbaumaßnah- men enthalten sind, ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Ver- sammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbind- liche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftli- chen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zu- sätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden bei- tragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstücks- eigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen...