Vorlagendokument

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 23.01.2020 TOP 4: Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht ab dem 01.01.2020

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 23.01.2020.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. IX/1442 Datum: 09.01.2020 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Technischer Ausschuss Haupt- und Finanzausschuss X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: II Finanzabteilung Herr Plett Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: TOP: Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht ab dem 01.01.2020 Produktgruppe: 54.01 Öffentliche Verkehrsflächen und -anlagen 1. Beschlussvorschlag: Der technische Ausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss nehmen die Ausführungen zur Kenntnis. 2. Sachverhalt und Begründung: Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.12.2019 mehrheitlich das 5. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) beschlossen, in dem mit dem neuen § 8a Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufgenommen wurden. Vorausgegangen war eine intensiv und teils emotional geführte Diskussion zu den Vor- und Nachteilen einer u.a. vom Steuerzahlerbund geforderten vollständigen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Der Gesetzgeber hat sich mit Erlass des Gesetzes dafür entschieden, an den Grundsätzen des Straßenbaubeitragsrechtes festzuhalten, das Beitragsrecht allerdings durch ergänzende Vor- schriften zu modernisieren. Ziel ist es laut der Gesetzesvorlage der Landesregierung, die Ak- zeptanz für Straßenbaumaßnahmen in den Gemeinden zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Mit dieser Vorlage soll über die Änderungen, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten sind, infor- miert werden. Der Gesetzestext des maßgeblichen § 8a KAG ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. § 8a Abs. 1 und 2 KAG – Straßen- und Wegekonzept Die Gemeinden sind künftig verpflichtet, ein Straßen- und Wegekonzept aufzustellen, in dem über den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung des Haushaltes (Haushaltsjahr + 3 Jahre) Straßenunterhaltungsmaßnahmen sowie geplante beitragspflichtige Straßenausbaumaß- nahmen aufgefüh...