Vorprüfung Wolter/Hoppenberg

Gremium: Stadtvertretung Sitzung: 08.10.2020 TOP 2: Bürgerbegehren "Förderung der Holzwirtschaft durch Holzbauweisen"

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 08.10.2020.

Textauszug

Anlage 2 zur Vorlage IX/1586 Wolter Hoppenberg | Hafenweg 14 | 48155 Münster Münster, 18.09.2020 P er E-Mail: markus.risse@schmallenberg.de Dr. Marc Dinkhoff Rechtsanwalt Stadt Schmallenberg /MD/D25/17-20 Bürgermeisterbüro/Herrn Markus Risse Sekretariat: Stefanie Bothur Unterm Werth 1 Telefon: +49 251 9179988-455 57392 Schmallenberg Telefax: +49 251 9179988-3032 dinkhoff@wolter-hoppenberg.de Unser Zeichen: 1418/20 (bitte immer angeben) Bürgerbegehren „Förderung der Holzwirtschaft durch Holzbauweisen“ Vorprüfung i. S. d. §§ 26 Abs. 2 Sätze 7-11 GO NRW Sehr geehrter Herr Risse, vereinbarungsgemäß haben wir die mit Schreiben des Vertretungsberechtigten des Bürgerbegeh- rens „Förderung der Holzwirtschaft durch Holzbauweisen“ Herrn Schenk vom 27.08.2020 bean- tragte Vorprüfung i. S. d. §§ 26 Abs. 2 Sätze 7-11 GO NRW vorgenommen. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Vorprüfung nicht den gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechend gestellt wurde und das Bürgerbegehren zudem gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW unzulässig wäre. Wir empfehlen daher, sich dieses Ergebnis mitsamt den nachstehenden Ausführungen zu eigen zu machen und dem Rat zur Beschlussfassung zu empfehlen, den Antrag auf Vorprüfung als unzuläs- sig zurückzuweisen und hilfsweise festzustellen, dass das Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW unzulässig wäre. Dem Vertretungsberechtigten ist Gelegenheit zur Erläuterung seines Antrags zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Vertretungsberechtigten samt Begründung mittels Vorprüfungsbescheids bekanntzugeben. 1. Antrag auf Vorprüfung grds. möglich Die Möglichkeit der vorgezogenen Zulässigkeitsprüfung wurde durch Änderungsgesetz vom 18.12.2018 mit den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Sätze 7-11 GO NRW neu eingeführt. Damit ergibt sich die (fakultative) Option, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (abgesehen von der Wirksamkeit der Unterschriften) vorab vom Rat verbindlich feststellen zu lassen. BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, 11. Ed. 1.3.2020, G...