Vorlagendokument

Gremium: Jugendhilfeausschuss Sitzung: 10.03.2021 TOP 4: Empfehlungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Jugendhilfeausschuss vom 10.03.2021.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/120 Datum: 01.02.2021 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: Jugendamt Herr Frisse Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I III gesehen: Finanzabteilung Jugendamt TOP: Empfehlungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII Produktgruppe: 1. Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlage I und II angefügten Empfehlungen als Grundlage für die Arbeit des Jugendamtes. 2. Sachverhalt und Begründung: Der Schutzauftrag des Jugendamtes ist in der Vergangenheit zunehmend in den fachlichen, aber auch öffentlichen Fokus gerückt. Dies auch aufgrund tragisch verlaufener Kinderschutz- fälle. In den letzten 15 Jahren wurden diverse Gesetze verabschiedet, mit dem Ziel, den Kin- derschutz zu verbessern. Insbesondere die Einführung des § 8a SGB VIII mit der Konkretisie- rung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Ausweitung des Schutzauftrags auf die Träger der freien Jugendhilfe hat die Kinderschutzpraxis verändert. Weitere umfassende ge- setzliche Änderungen erfolgten durch das Bundeskinderschutzgesetz. Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen belegt mittlerweile, welchen Stellenwert die Wahrnehmung des Schutzauftrags heute in den Jugendämtern hat. Fast täglich gehen ent- sprechende Hinweise in den Jugendämtern ein und werden nach einem örtlich festgelegten Arbeitsprozess bearbeitet. § 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, explizit auch für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die Ju- gendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesjugend- ämter. Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle, die Kontakt zu Kindern und Jugendli- chen haben, ihre Möglichkeiten zu deren Schutz verantwortungsvoll wahrnehmen. Liegen im Einzelfall Hinweise vor, dass ein Mädchen oder Junge durch körperliche Gewalt, s...