Vorlagendokument

Gremium: Bezirksausschuss Schmallenberg Sitzung: 08.06.2021 TOP 8.1: Antrag auf Ausnahme und Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 163 „Altes Feld II“ gemäß § 31 BauGB

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Bezirksausschuss Schmallenberg vom 08.06.2021.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/222 Datum: 26.05.2021 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Bezirksausschuss Schmallenberg X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: III Bauordnungsamt Herr Schüßler Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I III gesehen: Finanzabteilung Bauordnungsamt Amt für Stadtentwicklung/Bauleitplanung TOP: Antrag auf Ausnahme und Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 163 „Altes Feld II“ gemäß § 31 BauGB Produktgruppe: 52.01 Bauaufsicht 1. Beschlussvorschlag: Dem Antrag von Herrn Schenk kann nicht stattgegeben werden. Der Bezirksausschuss Schmallenberg lehnt den Antrag ab. 2. Sachverhalt und Begründung: Der Architekt Hans-Georg Schenk hat am 16.04.2021 einen Antrag auf Ausnahme und Befrei- ung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 163 „Altes Feld II“ gemäß § 31 BauGB ge- stellt. Diese erheblichen Änderungs- und Befreiungsanfragen umfassen unter Anderem die bergseitige Traufhöhe, Drempelhöhe, Anzahl der zulässigen Wohnungsanzahl je Gebäude, Gebäudelänge sowie die Geschossigkeit. Die angesprochenen und beantragten Parameter sind allesamt im Rahmen der Bebauungs- planaufstellung ins Verfahren eingebracht und im Rahmen der Satzungsbeschlussfassung des Stadtrates am 25.06.2020 abschließend negativ abgewogen und entschieden worden. Es ergeben sich keine weiteren Gründe, die im Rahmen einer Befreiungstatbestandsprüfung eine andere Entscheidung zulassen, da sich die Beurteilungsgrundlagen nicht geändert ha- ben. Seitens der Bauaufsicht können Befreiungen und Abweichungen auch nicht pauschal für Be- reiche eines rechtskräftigen Bebauungsplans erteilt werden, da diese immer vorhabenbezo- gen und einzelfallabhängig geprüft werden. Da es sich teilweise um Befreiungen handelt, die den Nachbarschutz betreffen, ist absehbar, dass insbesondere den beantragten Befreiungen in einem Bauantragsverfahren nicht entsprochen werden kann. 2 Eine Realisierung des Antrages von Herrn Schenk würde ...