35.FNP-Änd. Oberkirchen - VwVorlage X-286 - Feststellungsbeschluss - Anlage 3 Zusammenfassende Erklärung

Gremium: Bezirksausschuss Oberes Lennetal Sitzung: 16.09.2021 TOP 7: 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt SchmallenbergÄnderung von "Fläche für die Landwirtschaft" in "Wohnbaufläche" und von "Wohnbaufläche" in "Fläche für die Landwirtschaft" im Ortsteil Oberkirchen- Prüfung und Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB- Feststellungsbeschluss gem. § 6 Abs. 6 BauGB

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Bezirksausschuss Oberes Lennetal vom 16.09.2021.

Textauszug

Anlage 3 zur VwVorlage X/286 35. Änderung des Flächennutzungsplans Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ und von “Wohnbaufläche“ in „Fläche für Land- wirtschaft“ im Ortsteil Oberkirchen Stadt Schmallenberg 35. Änderung des Flächennutzungsplans Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ und von „Wohnbaufläche“ in „Fläche für Landwirtschaft“ im im Ortsteil Oberkirchen Zusammenfassende Erklärung (gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch) Dipl. – Ing. Markus Schulte, Ö.b.V.I. Alter Bahnhof 15 57392 Bad Fredeburg 1 35. Änderung des Flächennutzungsplans Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ und von “Wohnbaufläche“ in „Fläche für Land- wirtschaft“ im Ortsteil Oberkirchen Um im Ortsteil Oberkirchen dringend benötigtes Bauland anbieten zu können, wurde am 26.04.2018 der Änderungsbeschluss zur 35. Änderung des Flächennutzungs- plans, Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ und von „Wohnbaufläche“ in „Fläche für Landwirtschaft“ Im Ortsteil Oberkirchen beschlossen. Im Gegenzug zur Wohnbauflächenneudarstellung werden angesichts des im Sied- lungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Arnsberg festgestellten rechnerischen Wohnbauflächenüberangebotes im Rahmen der 35. FNP-Änderung Wohnbauflächen in Flächen für Landwirtschaft im angestrebten Verhältnis 1:2 zurückgeführt. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage auf der räumlich deckungsglei- chen Fläche wurde im Parallelverfahren gem. § 8 Abs.3 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 166 „Oberer Hardtweg II“ beschlossen Insbesondere unter dem Aspekt der topografischen Eignung, Besonnungslage, räum- liche Nähe zu zentralen Versorgungseinrichtungen, eigentumsrechtliche Verfügbarkeit und naturräumliche Unbedenklichkeit war es sinnvoll, das Plangebiet in der angespro- chenen Weise zu entwickeln. Auf die angemessene Berücksichtigung von Umweltbelangen – im Detail dokumentiert in einem Umweltbericht – entfiel ein Großteil des planerischen...