Anlage 5 - gem. BAOL-Beratung 07.06.2022 modifizierter Satzungsänderungstext zur Ortsgestaltungssatzung Oberkirchen
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Technischer Ausschuss (inaktiv) vom 21.06.2022.
Textauszug
Anlage 5 -neu- zur VwVorlage X/457 (gem. BAOL-Beschluss 07.06.2022) Stadt Schmallenberg 1. Änderungssatzung vom ___________ zur Satzung vom 06.12.2013 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) am 05.12.2013 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen beschlossen. Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des (aktuellen) § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am __________ die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen vom 06.12.2013 mit nachfolgendem Inhalt be- schlossen: § 1 § 13 Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlage, Antennen- und Satellitenanlagen Der § 13 der Satzung vom 06.12.2013 erhält folgende neue Fassung: (1) Die nachfolgend beschriebenen Anlagen sind entsprechend der folgenden Bedingungen zuläs- sig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) In der Zone 1 (Kernzone) sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Photovoltaik- und Solarthermieanlagen in der Zone 1 (Kernzone) zuge- lassen werden, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sich in diese integrieren und die Silhouette des Ortes nicht stören. Im Falle nicht einvernehmlicher Entscheidungen zur Ausnahmegewährung ist, soweit eingerich- tet, der örtliche Gestaltungsbeirat zu hören. Für ausnahmsweise in Zone 1 (Kernzone) zugelassene Photovoltaik- und Solarthermieanlagen gilt: Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzustimmen und müssen als flächenbündige Systeme in die Dachfläche integriert werden oder mit max. 20 ...