Anlage 2 - gem. Bezirksausschussberatung 07.06.2022 einheitlich modifizierte Änderungstextfassung für den § 13 der Ortsgestaltungssatzungen
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Technischer Ausschuss (inaktiv) vom 21.06.2022.
Textauszug
Anlage 2 -neu- zur VwVorlage X/457 (gem. BAOL-/BAG-Beschluss 07.06.2022) Änderungsentwurf zum § 13 der Ortsgestaltungssatzungen - Grafschaft (vom 20.05.2016) - Nordenau (vom 19.12.2012) - Oberkirchen (vom 06.12.2013) - Westfeld (vom 19.12.2012) in Anlehnung an die geplanten Regelungen für Schmallenberg und Bad Frede- burg zum Zwecke der näherungsweisen Vereinheitlichung Textfassung gem. Beschluss BAOL u. BAG in gemeinsamer Sitzung am 07.06.2022 (gem. E-Mail-Mitteilung vom BAOL-Vorsitzenden Dr. Schütte vom 08.07.2022): (neue/geänderte Textpassagen im Fett-Druck) § 13 (Dachauf- und -anbauten:) Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen (1) Die nachfolgend beschriebenen Dachauf- und -anbauten / Anlagen sind entsprechend der folgenden Bedingungen zulässig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind in der Zone 1 (Kernzone) sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich ausgeschlossen. In der Zone 1 (Kernzone) sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Photovoltaik- und Solarthermieanlagen in der Zone 1 (Kernzone) zugelassen werden, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen o- der sich in diese integrieren und die Silhouette des Ortes nicht stören. Im Falle nicht einvernehmlicher Entscheidungen zur Ausnahmegewährung ist, so- weit eingerichtet, der örtliche Gestaltungsbeirat zu hören. Für ausnahmsweise in Zone 1 (Kernzone) zugelassene Photovoltaik- und Solar- thermieanlagen gilt: Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzu- stimmen und müssen als flächenbündige Systeme in die Dachfläche integriert werden oder mit max. 20 cm Aufbauhöhe parallel zur Dachfläche angeordnet sein und dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen. Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind als zusammenhängende, klar defi- nierte, rechteckige Flächen auszubilden. Abtreppungen und gezackte Ränder...