Anlage 4 - Satzungsentwurf zur 1. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Nordenau bzgl. PV- und Solarthermiezulässigkeit (§ 13)
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Bezirksausschuss Grafschaft vom 07.06.2022.
Textauszug
Anlage 4 zur VwVorlage X/457 Stadt Schmallenberg 1. Änderungssatzung vom ___________ zur Satzung vom 19.12.2012 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) am 18.12.2012 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau beschlossen. Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des (aktuellen) § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am __________ die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau vom 19.12.2012 mit nachfolgendem Inhalt beschlossen: § 1 § 13 Dachauf- und -anbauten: Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlage, Antennen- und Satellitenanlagen Der § 13 der Satzung vom 19.12.2012 erhält folgende neue Fassung: (1) Die nachfolgend beschriebenen Dachauf- und -anbauten sind entsprechend der folgenden Bedingungen zulässig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) In der Zone 1 (Kernzone) sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Photovoltaik- und Solarthermieanlagen in der Zone 1 (Kernzone) zugelassen werden, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sich in diese integrieren und die Silhouette des Ortes nicht stören. Im Falle nicht einvernehmlicher Entscheidungen zur Ausnahmegewährung ist, soweit eingerichtet, der örtliche Gestaltungsbeirat zu hören. Für ausnahmsweise in Zone 1 (Kernzone) zugelassene Photovoltaik- Solarthermieanlagen gilt Abs. 4 entsprechend. (3) In der Zone 2 sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zulässig, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sie sich in die Dachlandschaft integrieren und die Silh...