Artikelsatzung zur Änderung der Jugendamtssatzung

Gremium: Jugendhilfeausschuss Sitzung: 09.11.2022 TOP 3: Artikelsatzung zur Änderung der Jugendamtssatzung

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Jugendhilfeausschuss vom 09.11.2022.

Textauszug

Anlage 1) zu Vorlage Nr. X/540 Entwurf Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom xx.xx.xxxx Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 304a), hat der Rat am xx.xx.xxxx folgende Artikelsatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 20.12.1996, in der Fassung der Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 30.09.2014, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Je eine Vertretung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse gemäß § 4a SGB VIII hat die Möglichkeit, als beratendes Mitglied benannt zu werden. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Jugendhilfeausschusses wird die maximale Anzahl der Vertretungen der selbstorganisierten Zusammenschlüsse auf 2 festgelegt. Die Vertretungen werden vom Rat für die Wahlzeit des Rates zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt. Bei mehr als zwei Vorschlägen wählt der Rat aus den Vorgeschlagenen die zwei Mitlieder. Dabei sollen die Pluralität und die Interessenlagen der jeweils durch die selbstorganisierten Zusammenschlüsse vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden. Für die beratenden Mitglieder ist je ein/e persönliche/r...