Anlage 2 - Ortsgestaltungssatzungen Dörfer - von den betreffenden BZAs gewünschte Änderungen zum § 13

Gremium: Bezirksausschuss Oberes Lennetal Sitzung: 20.09.2023 TOP 5: Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft, Nordenau, Oberkirchen und WestfeldÄnderung § 13 "Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen"- Satzungsbeschluss über die jeweils 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau und Westfeld und die jeweils 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft und Oberkirchen

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Bezirksausschuss Oberes Lennetal vom 20.09.2023.

Textauszug

Anlage 2 zur VwVorlage X/782 Änderungsvorschläge zur Gestaltungssatzung Oberkirchen / Westfeld / Nordenau / Grafschaft (nachfolgend gemeinsam „ Dörfer“ genannt) Stand_ 11.07.2023 Hinweis der Verwaltung: Die nachfolgenden Hervorhebungen in rot / fett / kursiv sollen nicht Bestandteil der Neufassung(en) des § 13 für die „Dörfer“ werden! § 13 Antennen, Satellitenanlagen, Solaranlagen und sonstige technische Anlagen Dieser Paragraph wird insgesamt neu gefasst. Die neue Regelung entspricht weitgehend der für Schmallenberg (und Bad Fredeburg) vorgesehenen Fassung, die so im Bezirksausschuss Schmallenberg am 23.5.2023 beschlossen wurde. Um der Solar- energie in den Dörfern noch größeren Raum zu geben, werden einzelne Einschränkungen aus der für Schmallenberg und Bad Fredeburg vorgesehen Satzung nicht übernommen; diese sind im anliegenden Text entsprechend rot-fett-kursiv gekennzeichnet. Zukünftig gewünschte Fassung des § 13 mit Kennzeichnung der inhaltlichen Abweichungen zur Ge- staltungssatzung für Schmallenberg / Bad Fredeburg: „§ 13 Antennen, Satellitenanlagen, Solaranlagen und sonstige technische Anlagen 1) Innerhalb des Satzungsbereichs sind neu zu verlegende freiführende Leitungen aller Art (Hochspan- nungs-, Niederspannungs-, Telefonleitungen) unterirdisch zu verlegen. Ist das nicht, oder nur mit un- angemessenen Aufwendungen möglich, sind die Freileitungen so unauffällig zu führen, dass Baudenk- mäler, Stadtbild und Landschaft nicht beeinträchtigt werden. 2) Antennen, Satellitenanlagen und technische Anlagen, die nicht aufgeführt sind, sind entweder un- ter dem Dach oder an der an das Grundstück angrenzenden straßenabgewandten Dachseite anzubrin- gen, soweit es ein normaler Empfang erlaubt. Sie dürfen das charakteristische Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht beeinträchtigen. An Fenster und Gebäudekanten dürfen weder Antennen noch Satel- litenanlagen angebracht werden. 3) Solaranlagen im Sinne dieser Satzung sind technische Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie...