Anlage 6 - Satzungstextentwurf zur 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Oberkirchen

Gremium: Bezirksausschuss Oberes Lennetal Sitzung: 20.09.2023 TOP 5: Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft, Nordenau, Oberkirchen und WestfeldÄnderung § 13 "Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen"- Satzungsbeschluss über die jeweils 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau und Westfeld und die jeweils 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft und Oberkirchen

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Bezirksausschuss Oberes Lennetal vom 20.09.2023.

Textauszug

Anlage 6 zur VwVorlage X/782 Stadt Schmallenberg Öffentliche Bekanntmachung 3. Änderungssatzung vom __________ zur Satzung vom 06.12.2013 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) am 05.12.2013 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen beschlossen. Diese Satzung wurde gem. des (heutigen) § 89 BauO NRW mit Beschluss des Stadtrates vom 27.08.2020 i.V.m. den §§ 7 und 41 GO NRW um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 166 „Oberer Hardtweg II“ erweitert. Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 25.08.2022 die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen vom 06.12.2013 betreffend § 13 beschlossen. Gleichermaßen auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am __________ die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestal- tung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen vom 06.12.2013 mit nachfolgendem Inhalt beschlos- sen: § 1 Der § 13 der Satzung vom 06.12.2013 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 29.08.2022 erhält folgende neue Fassung: § 13 Antennen, Satellitenanlagen, Solaranlagen und sonstige technische Anlagen (1) Innerhalb des Satzungsbereichs sind neu zu verlegende, freiführende Leitungen aller Art (hoch- spannungs-, Niederspannungs-, Telefonleitungen) unterirdisch zu verlegen. Ist das nicht oder nur mit unangemessenen Aufwendungen möglich, sind die Freileitungen so unauffällig zu füh- ren, dass Baudenkmäler, Stadtbild und Landschaft nicht beeinträchtigt werden. (2) Antennen, Satellitenanlagen und technis...