Anlage 6 - Satzungstextentwurf zur 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Oberkirchen
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Bezirksausschuss Oberes Lennetal vom 20.09.2023.
Textauszug
Anlage 6 zur VwVorlage X/782 Stadt Schmallenberg Öffentliche Bekanntmachung 3. Änderungssatzung vom __________ zur Satzung vom 06.12.2013 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) am 05.12.2013 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen beschlossen. Diese Satzung wurde gem. des (heutigen) § 89 BauO NRW mit Beschluss des Stadtrates vom 27.08.2020 i.V.m. den §§ 7 und 41 GO NRW um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 166 „Oberer Hardtweg II“ erweitert. Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 25.08.2022 die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen vom 06.12.2013 betreffend § 13 beschlossen. Gleichermaßen auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am __________ die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestal- tung baulicher Anlagen im Ortsteil Oberkirchen vom 06.12.2013 mit nachfolgendem Inhalt beschlos- sen: § 1 Der § 13 der Satzung vom 06.12.2013 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 29.08.2022 erhält folgende neue Fassung: § 13 Antennen, Satellitenanlagen, Solaranlagen und sonstige technische Anlagen (1) Innerhalb des Satzungsbereichs sind neu zu verlegende, freiführende Leitungen aller Art (hoch- spannungs-, Niederspannungs-, Telefonleitungen) unterirdisch zu verlegen. Ist das nicht oder nur mit unangemessenen Aufwendungen möglich, sind die Freileitungen so unauffällig zu füh- ren, dass Baudenkmäler, Stadtbild und Landschaft nicht beeinträchtigt werden. (2) Antennen, Satellitenanlagen und technis...