Vorlagendokument

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 20.06.2024 TOP 3: Fortschreibung Gleichstellungsplan der Stadt Schmallenberg

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 20.06.2024.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/975 Datum: 22.05.2024 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Haupt- und Finanzausschuss Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: I Gleichstellungsbeauftragte Frau Oberstadt Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Finanzabteilung Bürgermeisterbüro TOP: Fortschreibung Gleichstellungsplan der Stadt Schmallenberg Produktgruppe: 11.03 Organisation und Querschnittsaufgaben 1. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung vor: Die Stadtvertretung nimmt den Bericht zum Gleichstellungsplan für den Zeitraum 01.04.2019 bis 31.03.2023 zur Kenntnis und beschließt den Gleichstellungsplan für die Zeit vom 01.04.2023 bis 31.03.2027 in der Fassung des der Vorlage beiliegenden Entwurfs. 2. Sachverhalt und Begründung: Am 15.12.2016 ist das Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts in Kraft getreten. Zentrale Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes sind die Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen und eine geschlechtergerechte Repräsentanz in Gremien im Einfluss- bereich der öffentlichen Hand. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Gleichstellungsplan ein wesentliches Steuerungs- instrument der Personalplanung und Personalentwicklung. Seine Umsetzung und Überprü- fung ist besondere Verpflichtung der Dienststellenleitung, der Personalverwaltung sowie der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben (§ 5 Abs. 10 LGG). Dies stellt keine grundsätzliche Neuerung dar, sondern setzt den bisherigen Kurs konsequent fort. Der Gleichstellungsplan ist eine der elementaren Maßnahmen zur Frauenförderung mit dem Ziel des Abbaus struktureller Benachteiligung von Frauen. Gemäß § 5 Abs. 1 LGG erstellt jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten im Rah- men ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten jeweils für den Zeitraum von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungsplan und sch...