Zusammenfassung der Vorprüfung durch die Anwaltssozietät Wolter Hoppenberg
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 22.08.2024.
Textauszug
Anlage 2 zur Vorlage X/1014 ZUSAMMENFASSUNG Der am 01.07.2024 bei der Verwaltung der Stadt Schmallenberg eingereichte Antrag auf Vor- prüfung entspricht nicht der durch § 26 Abs. 2 Satz 8 i. V. m. § 25 Abs. 4 GO NRW vorgeschrie- benen Form. Es fehlt an der Wiedergabe der von der Verwaltung aufgestellten Kostenschät- zung. Darüber hinaus ist von der Unzulässigkeit des zur Vorprüfung eingereichten Bürgerbegehrens auszugehen. Die Unzulässigkeit folgt insbesondere aus der nicht inhaltsgleichen Wiedergabe der Kosten- schätzung der Verwaltung, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW. Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der textlichen und grafisch darge- stellten Begründung. Diese ist zum einen aufgrund der nicht erwähnten -aber dem Herrn Schenk als Initiator be- kannten - verkehrstechnischen Konsequenzen der begehrten Einbahnstraßenführung unvoll- ständig. Hinsichtlich der grafischen Darstellung bezogen auf die Einrichtung von Parkstreifen auf der Ost- und Weststraße ohne weitere Erläuterung oder Darstellung insbesondere der erwartba- ren zusätzlichen Kosten ist sie irreführend. Des Weiteren bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, dass es zu keiner höheren Verkehrsbelastung durch die Einbahnstraßenführung kommt. Zudem kann bei (sehr) strenger Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GO NRW rein aus grammatikalischen Erwägungen nicht von einer zur Entscheidung bringenden Frage aus- gegangen werden. Da aber auch Aussagesätze als „Fragestellung“ zumindest nicht explizit von der Rechtsprechung ausgeschlossen wurden, dürfte sich die vom Initiator gewählte Form noch im zulässigen Bereich befinden. Die zumindest im Ansatz mögliche fehlende Bestimmtheit und Mehrdeutigkeit der „Fragestellung“ bezogen auf den räumlichen Umfang der Schmallenber- ger Altstadt und der Einbahnstraßenführung der gesamten Oststraße, konnte hingegen auf- grund der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. In der Gesamtschau ist das zur Vo...