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Gremium: Technischer Ausschuss (inaktiv) Sitzung: 18.03.2025

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Technischer Ausschuss (inaktiv) vom 18.03.2025.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/1163 Datum: 20.02.2025 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Technischer Ausschuss Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: II Finanzabteilung/Steuern, Abgaben, Beiträge Frau Padberg Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Finanzabteilung Tiefbauamt/Ver- und Entsorgung, GIS TOP: Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öf- fentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungssatzung) - Erlass des 1. Nachtrags der Wasserversorgungssatzung Produktgruppe: 53.01 Ver- und Entsorgung 1. Beschlussvorschlag: Der Technische Ausschuss schlägt der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung vor: Die Stadtvertretung beschließt den als Anlage 1 beigefügten Entwurf des. 1 Nachtrags zur Satzung über die Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversor- gungsanlage (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Schmallenberg als Satzung. 2. Sachverhalt und Begründung: Wie mit Vorlage X/1097 bereits dargelegt, ist zur Modernisierung der Wasserversorgung beabsichtigt, zukünftig Ultraschall Funkwasserzähler im städtischen Wasserversorgungsge- biet zum Einsatz zu bringen. Um die rechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz dieser modernen Funkwasserzähler zu schaffen, ist die Anpassung der Wasserversorgungssatzung erforderlich. Die rechtlichen Regelungen entsprechen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (§ 24 Abs. 3 wird neu eingefügt). Sie beziehen sich auf die Datennutzung, Speicherung und Vo- raussetzungen zum Auslesen der Funkwasserzähler. Bei der Ausschreibung der neuen Zäh- ler wurde darauf geachtet, dass die Datenschutzbestimmungen durch die Geräte eingehalten werden. Ferner werden, analog zur Mustersatzung, die §§ 3 Abs. 2, 4 und 5 sowie 14 Abs. 5 ange- passt. 2 Die Begriffsdefinitionen des § 3 Abs. 2, 4 und 5 werden präzisiert bzw. bei der Definition der Hauptabsperrvorrichtung und der Übergabestelle der W...