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Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 29.04.2025.
Textauszug
S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/1168 Datum: 15.04.2025 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Haupt- und Finanzausschuss X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: III Amt für Stadtentwicklung/Liegenschaften, Stadt- Herr Schörmann und Dorferneuerung Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Amt für Stadtentwicklung Amt für Stadtentwicklung/Liegenschaften, Stadt- und Dorferneuerung TOP: Bürgerenergiegesetz NRW Produktgruppe: 51.01 Räumliche Planung und Entwicklung 1. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung auf der Grundlage der in der Vorlage dargestellten Eckpunkte den Entwurf einer Vereinbarung zur Beteiligung nach dem Bürgerenergiegesetz (BürgEnG) zu erarbeiten. 2. Sachverhalt und Begründung: Zuletzt wurde mit der Vorlage X/863 über die Einführung des Bürgerenergiegesetzes NRW (BürgEnG) zum 28.12.2023 berichtet. Seit Inkrafttreten ist demnach inzwischen über ein Jahr vergangen. Konkrete Anträge, in denen das Bürgerenergiegesetz greift, liegen in Schmallen- berg bislang noch nicht vor. Gleichwohl wird das Thema relevant, sobald die ersten Anträge vorliegen und konkrete Beteiligungsvereinbarungen zu verhandeln und abzuschließen sind. Diesbezüglich sollen daher grundlegende Rahmenbedingungen festgelegt und beschlossen werden. Ziel des Bürgerenergiegesetzes ist es, durch die finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Das Gesetz sieht gemäß § 7 BürgEnG grundsätzlich als ersten Schritt eine individuell zu verhandelnde Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Standortge- meinde vor. Sofern diese nicht zustande kommt, ist die sog. Ersatzbeteiligung nach § 8 Bür- gEnG anzubieten (0,2 ct/kWh und 90.000 €/MW als mögliches Nachrangdarlehen für die Bürger). Sofern auch diese nicht umgesetzt wird, greift die...