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Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 09.10.2025.
Textauszug
S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/1238 Datum: 18.09.2025 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: II Finanzabteilung/Kämmerei, Finanzbuchhaltung Frau Radmacher Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Finanzabteilung TOP: Jahresabschluss 2024 a) Feststellung des Jahresabschlusses b) Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NRW Produktgruppe: 11.05 Finanzmanagement und Rechnungswesen 1. Beschlussvorschlag: 1.1 Der Rat der Stadt Schmallenberg stellt die Bilanz zum 31.12.2024 mit der ausgewiese- nen Bilanzsumme von 275.066.376,86 €, sowie die Ergebnisrechnung 2024 mit dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 929.940,48 € fest und genehmigt die in der An- lage dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. nimmt diese zur Kenntnis. 1.2 Die Ratsmitglieder erteilen dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2024. 2. Sachverhalt und Begründung: Mit Vorlage X/1239 wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss der Bericht des Rechnungs- prüfungsamtes des Hochsauerlandkreises über die Durchführung der örtlichen Rechnungs- prüfung für das Haushaltsjahr 2024 vom 26.08.2025 sowie der Bericht der Wirtschaftsprüfer- gesellschaft Rödl & Partner GmbH, Köln, über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 nebst Anhang und Lagebericht vom 28.07.2025 zur Beratung vorgelegt. Der Rechnungsprüfungsausschuss berät in seiner Sitzung am 07.10.2025 über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024. Gemäß § 59 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW hat der Rech- nungsprüfungsausschuss gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich Stellung zu nehmen. Aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge der Sitzungen wird über das Ergebnis der Prüfung mündlich berichtet bzw. die verfasste Stellungnahme im Rahmen der Ratssitzung verlesen. 2 Ergebnisverwendung Mit dem 3. NKF Weiterentwicklungsgesetz wurde der § 75 Abs. 3 GO NRW dahi...