Vorlagendokument
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 06.11.2025.
Textauszug
S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. XI/7 Datum: 23.10.2025 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: I Bürgermeisterbüro/Ratsbüro Herr Piechaczek Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Bürgermeisterbüro TOP: Wahl der Ortsvorsteher Produktgruppe: 11.01 Verwaltungsmanagement 1. Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit folgende Personen zu Ortsvorstehern: Bezirk Name 1 Fleckenberg Cornelia Hochstein 3 Gleidorf Hubertus Heuel 7 Niedersorpe Martin Voss 8 Oberes Sorpetal Reiner Krähling 9 Holthausen Tanja Frewel 11 Wormbach Thomas Schmidt 12 Felbecke Annette Gerbe 13 Lenne Michael Rickert 14 Arpe Alfons Vollmers 15 Berghausen Birgit Korte 16 Heiminghausen, Mailar Johannes Georg Brunert 17 Bracht Darius Markowski 19 Altenilpe, Sellinghausen Hubert Stratmann 20 Dorlar Bernd Wiesemann 22 Kirchrarbach Ulf Klinger 23 Ober-/Niederhenneborn Alexander Gödeke 2 2. Sachverhalt und Begründung: Gemäß § 4 der Hauptsatzung der Stadt Schmallenberg wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit ein/e Ortsvorsteher/in für die Stadtbezirke 1, 3, 7, 8, 9, 11 bis 17, 19, 20, 22 und 23. Ortsvorsteher/innen wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Stadtbezirk erzielten Stimmenverhältnisses. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können (passives Wahl- recht). Die Ortsvorsteher/innen sollen die Belange ihres Bezirkes gegenüber dem Rat wahrnehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe sind sie jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anre- gungen und Beschwerden aus ihrem Stadtbezirk aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Ortsvorste- her/innen können für das Gebiet ihres Stadtbezirks auch mit der Erledigung bestimmter Ge- schäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden....