Anlage 1 - Satzungsentwurf
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 18.11.2025.
Textauszug
Anlage 1 zur Vorlage XI/13 10. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Schmallenberg vom Aufgrund des § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 5 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung und des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG-) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212) in der zurzeit gültigen Fassung sowie des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schmallenberg vom XXX in der zur Zeit gültigen Fassug, hat die Stadtvertretung Schmallenberg in ihrer Sitzung am XXX folgenden 10. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Schmallenberg beschlossen: § 1 Höhe der Gebühr § 4 Abs. 1 und 2 erhält folgende neue Fassung: (1) Die jährliche Gebühr beträgt je Einwohner-/Einwohnergleichwert 34,50 € Die Gefäßgebühr beträgt jährlich: a) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 120-l 68,50 € b) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 240-l 135,50 € (2) Sofern kein Bioabfallgefäß genutzt wird, weil gem. der Abfallbeseitigungssatzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung besteht, beträgt die jährliche Gebühr: a) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 120-l 55,50 € b) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 240-l 111,00 € (3) Für die Ab- und Umstellung eines Gefäßes nach dieser Satzung ist eine Abhol- und Tauschgebühr in Höhe von 25,00 € zu erheben. Davon ausgenommen sind Tauschvorgänge wegen Erstbezug bzw. schadhaften Behältern. § 2...