Satzung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Schmallenberg unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 18.11.2025.
Textauszug
STADT SCHMALLENBERG S a t z u n g über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Schmallenberg unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB Der Rat der Stadt / Gemeinde hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f sowie § 75a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in seiner Sitzung am [Datum] folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich und Auftragswertbestimmung (1) Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Schmallenberg, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. (2) Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes ist § 3 der Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Diese Satzung gilt nicht a) für Eigenbetriebe (und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) der Gemeinde sowie b) kommunalbeherrschte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. § 2 Anwendung von Vergaberegeln (1) Die Gemeinde vergibt Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Aufträge über Bauleistungen sind Verträge über Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren. Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Sätze 1 und 2 fallen. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. (3) Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden: a) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und b) Teil C: Allgemeine Technische Ve...