Anlage 1 - Satzungsentwurf

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 18.11.2025 TOP 4: Abwassergebühren für das Jahr 2026- Erlass des 3. Nachtrags der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 18.11.2025.

Textauszug

Anlage 1 zur Vorlage XI/12 3. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 2010, S. 1985ff.) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV NRW 2016, S. 559 ff.) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am XXX folgenden 3. Nachtrag der Satzung beschlossen: § 1 § 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert: Die Verbrauchsgebühr beträgt ab dem Jahr 2026 3,10 € je m³ Schmutzwasser. § 2 § 4 Abs. 10 wird wie folgt geändert: Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss bis QN 2,5 ( 5 cbm/Std.)/Q3 = 4 ( 5 cbm/Std.) 170,00 €/Jahr bis QN 6 ( 12 cbm/Std.)/Q3 = 10 ( 12 cbm/Std.) 408,00 €/Jahr bis QN 10 ( 20 cbm/Std.)/Q3 = 16 ( 20 cbm/Std.) 680,00 €/Jahr bis QN 15 ( 40 cbm/Std.)/Q3 = 25 ( 30 cbm/Std.) 1.020,00 €/Jahr bis QN 40 (120 cbm/Std.)/Q3 = 80 ( 80 cbm/Std.) 2.720,00 €/Jahr bis QN 60 (230 cbm/Std.)/Q3 = 100 (120 cbm/Std.) 4.080,00 €/Jahr bis QN 150 (250 cbm/Std.)/Q3 = 250 (300 cbm/Std.) 4.080,00 €/Jahr Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung ...