Vorlagendokument
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Wahlprüfungsausschuss vom 20.11.2025.
Textauszug
S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. XI/20 Datum: 03.11.2025 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Wahlprüfungsausschuss Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: I Ordnungsamt Herr Vogt Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Ordnungsamt TOP: Prüfung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025 Produktgruppe: 12.04 Statistik und Wahlen 1. Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss schlägt der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung vor: Da gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg am 14. Sep- tember 2025 keine Einsprüche erhoben worden sind und auch die Vorprüfung keine Bean- standungen ergeben hat, beschließt die Stadtvertretung, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kom- munalwahlgesetzes für gültig zu erklären. 2. Sachverhalt und Begründung: Nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit § 66 der Kom- munalwahlordnung NRW hat der von der Vertretung der Stadt Schmallenberg gewählte Wahlprüfungsausschuss die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Der Wahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025 in seiner Sitzung am 16. September 2025 festgestellt. Beanstan- dungen haben sich nicht ergeben. Das Wahlergebnis wurde im Amtsblatt für die Stadt Schmallenberg am 19. September 2025 (Ausgabe 16), korrigiert am 25. September 2025 (Ausgabe 17), öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche nach § 39 Kommunalwahlgesetz gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeis- ters der Stadt Schmallenberg sind bis zum Ende der Einspruchsfrist (ein Monat nach Be- kanntgabe des Wahlergebnisses) nicht erhoben worden. Es wird daher festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG ge- nannten Fälle vorliegt...