Vorlagendokument

Gremium: Wahlprüfungsausschuss Sitzung: 20.11.2025 TOP 2: Prüfung der Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Wahlprüfungsausschuss vom 20.11.2025.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. XI/21 Datum: 03.11.2025 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Wahlprüfungsausschuss Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: I Ordnungsamt Herr Vogt Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Ordnungsamt TOP: Prüfung der Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025 Produktgruppe: 12.04 Statistik und Wahlen 1. Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss schlägt der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung vor: Da gegen die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025 keine Einsprüche erhoben worden sind und auch die Vorprüfung keine Beanstandun- gen ergeben hat, beschließt die Stadtvertretung, die Wahl der Vertretung der Stadt Schmal- lenberg am 14. September 2025 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgeset- zes für gültig zu erklären. 2. Sachverhalt und Begründung: Nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit § 66 der Kom- munalwahlordnung NRW hat der von der Vertretung der Stadt Schmallenberg gewählte Wahlprüfungsausschuss die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Der Wahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl der Vertretung der Stadt Schmallenberg am 14. September 2025 in seiner Sitzung am 16. September 2025 festgestellt. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Das Wahlergebnis wurde im Amtsblatt für die Stadt Schmallen- berg am 19. September 2025 (Ausgabe 16), korrigiert am 25. September 2025 (Ausgabe 17), öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche nach § 39 Kommunalwahlgesetz gegen die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Schmallenberg sind bis zum Ende der Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntga- be des Wahlergebnisses) nicht erhoben worden. Es wird daher festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG ge- nannten Fälle vorliegt.