Entwurf Artikelsatzung zur Änderung der Jugendamtssatzung
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 05.02.2026.
Textauszug
Anlage 1) zu Vorlage Nr. XI/25 Entwurf Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom xx.xx.xxxx Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII vom 10.06.2025 (GV. NRW. S. 513 bis 584) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat am xx.xx.xxxx folgende Artikelsatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 20.12.1996, in der Fassung der Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 24.12.2022, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 11 beratende Mitglieder an. 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung, 2. die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung, 3. eine Richterin beziehungsweise ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird, 4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung ...