Entwurf 1. Nachtrag (Stand: 03.03.2020)

Gremium: Stadtvertretung Sitzung: 14.05.2020 TOP 5: Erlass eines 1. Nachtrags zur Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Schmallenberg

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 14.05.2020.

Textauszug

Anlage zur Vorlage IX/1487 1. Nachtrag zur Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Schmallenberg (Anlagerichtlinie) Der Rat der Stadt Schmallenberg hat in seiner Sitzung am ______________ folgenden 1. Nachtrag zur Anlagerichtlinie der Stadt Schmallenberg beschlossen: § 1 § 8 der Anlagerichtlinie wird wie folgt geändert: Geldanlage in Spezialfonds I. Grundsätzliches und Verfahrensweise (1) Die Stadt Schmallenberg kann gem. § 4 Abs. 1 mittel- bis langfristigen Gelder zur kos- teneffizienten Bewirtschaftung in einem (Master-)Spezialfonds nach den Bestimmungen dieser Anlagerichtlinie verwalten. Die Bewirtschaftung der Gelder kann in mehreren Teilsegmenten von mehreren Asset Managern erfolgen. Diese Teilsegmente können sich in ihren Anlagehorizonten unterscheiden. (2) Da die Stadt Schmallenberg über keine Asset Management-Lizenzen verfügt, werden externe Asset Manager zur Verwaltung des (Master-)Spezialfondsvermögens im Rah- men eines systematischen Ausschreibungsprozesses am Markt identifiziert und beauf- tragt. (3) Die Stadt Schmallenberg möchte mit den verwalteten Geldern durch beauftragte Asset Manager neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel verbinden, rechtzeitig für be- reits eingegangene Verpflichtungen, die erst künftig liquiditätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verstetigung der Haushaltsbelastungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu mehr Generationengerechtigkeit geleistet werden. (4) Die Stadt Schmallenberg versteht die beauftragten Asset Manager oder sonstigen Dienstleister (beispielsweise die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle etc.) als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vorgegebenen Anlagerichtlinie. Die beauftragten Dienstleister zur Bewirtschaftung des (Master-)Spezialfonds haben regelmäßig und auf Anforderung des Verwaltungsvorstands oder des Anlageausschusses über ihre Markteinschätzung und die daraus abgeleiteten strategischen, taktischen und operativen Handlungsabsichten Auskunft zu geben. (5) Werden lan...