Vorlagendokument

Gremium: Stadtvertretung Sitzung: 25.06.2020 TOP 7: Änderung des Schulnamens der Hauptschule

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 25.06.2020.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. IX/1460 Datum: 14.02.2020 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Ausschuss für Bildung, Sport, Soziales und Kultur Stadtvertretung X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: I Amt für Bildung, Kultur und Sport/Schul- und Frau Hansknecht Sportangelegenheiten Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Amt für Bildung, Kultur und Sport TOP: Änderung des Schulnamens der Hauptschule Produktgruppe: 21.01 Bereitstellung schulischer Einrichtungen und Leistungen 1. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bildung, Sport, Soziales und Kultur schlägt der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung vor: Die Stadtvertretung beschließt gemäß § 6 Abs. 6 SchulG NRW: Der Name der Christine-Koch-Schule – Gemeinschaftshauptschule der Stadt Schmallenberg wird ab dem Schuljahr 2020/21 (01.08.2020) geändert. Die Schule führt künftig den Namen: Schule am Wilzenberg Gemeinschaftshauptschule der Stadt Schmallenberg - Sekundarstufe I - 2. Sachverhalt und Begründung: Mit Schreiben vom 20.12.2019 beantragt die Gemeinschaftshauptschule der Stadt Schmal- lenberg die Änderung des Schulnamens von „Christine-Koch-Schule“ in „Schule am Wilzen- berg“ zum Schuljahr 2020/2021. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Auf die dort genannten Gründe wird verwiesen. Der Schulname muss den Anforderungen des § 6 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW (SchulG) genügen. Danach führt jede Schule eine Bezeichnung, die  den Schulträger (Stadt Schmallenberg),  die Schulform (Hauptschule) und  die Schulstufe (Sekundarstufe I) angibt. 2 Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch  die Schulart (Gemeinschaftshauptschule) anzugeben. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Die Änderung des Schulnamens ist Angelegenheit des Schulträgers und nicht genehmi- gungspflichtig. Der Beschluss muss der Aufsichtsbehörde aber angezeigt werden. Nach Prü- fung wird von dort die Änderung des amtlichen ...