Anlage 1 - Satzungsentwurf

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 10.12.2020 TOP 6: Wassergebühren für das Jahr 2021- Erlass des 8. Nachtrags der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 10.12.2020.

Textauszug

Anlage 1 zur Vorlage X/21 -Entwurf- 8. Nachtrag vom XXX zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Schmallenberg vom 25.10.2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.12.2013 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am XXX folgenden 8. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Schmallenberg beschlossen: § 1 § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Die Grundgebühr beträgt a) bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis zu 3 cbm (Qn 1,5) 105,00 € jährlich 5 cbm (Qn 2,5) 105,00 € jährlich 12 cbm (Qn 6,0) 252,00 € jährlich 20 cbm (Qn 10,0) 414,00 € jährlich b) bei Wasserzählern mit einer Nennweite bis zu 50 mm (Qn 15) 623,00 € jährlich 80 mm (Qn 40) 1.653,00 € jährlich 100 mm (Qn 60) 2.481,00 € jährlich 150 mm (Qn 150,0) 2.481,00 € jährlich Zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern bzw. bei der Nutzung von Standrohren nach Abs. 4 nach der Wasserentnahme. Sie beträgt 1,32 € je cbm verbrauchten Wassers zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt tageweise, wobei der Tag, an dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, jeweils bei der Berechnung der Grundgebühr mit berücksichtigt wird. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendige Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Gebühr erhoben. § 2 Inkrafttreten Der 8. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stad...