Anlage 1 - Satzungsentwurf
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 29.09.2021.
Textauszug
Anlage 1 zur Vorlage X/280 -Entwurf- 6. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Schmallenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 4, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechtes vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff.; ber. GV. NRW. 2021, S. 718) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am XXXX folgenden 6. Nachtrag zur Gebührensatzung der Stadt Schmallenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen: § 1 Höhe der Gebühr § 3 erhält folgende neue Fassung: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt: a) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt bis 3 cbm: 207,00 €/Abfuhr b) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt von mehr als 3 cbm bis 6 cbm 370,00 €/Abfuhr c) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt von mehr als 6 cbm bis 9 cbm 553,00 €/Abfuhr d) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt von mehr als 9 cbm bis 12 cbm 733,50 €/Abfuhr e) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt von mehr als 12 cbm 54,00 € je cbm Die Berechnung der Gebühr erfolgt in diesem Fall ausschließlich nach der Menge des abgesaugten Klärschlamms § 2 Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.