Anlage 1 - (Einheitlicher) Textauszug aus den aktuellen Ortsgestaltungssatzungen zur PV- und Solarthermieregelung (§ 13)
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 23.06.2022.
Textauszug
Anlage 1 zur VwVorlage X/457 Auszug aus den geltenden Ortsgestaltungssatzungen - Grafschaft (vom 20.05.2016) - Nordenau (vom 19.12.2012) - Oberkirchen (vom 06.12.2013) - Westfeld (vom 19.12.2012) zum inhaltlich einheitlich ausgestalteten § 13 Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen- u. Satellitenanlagen § 13 (Dachauf- und -anbauten:) Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen (1) Die nachfolgend beschriebenen Dachauf- und -anbauten / Anlagen sind entsprechend der folgenden Bedingungen zulässig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind in der Zone 1 (Kernzone) sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich ausgeschlossen. (3) In der Zone 2 sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zulässig, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sie sich in die Dachlandschaft integrieren und die Sil- houette des Ortes nicht stören. (4) In der Zone 2 installierte Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzustimmen. Sie müssen mit maximal 20 cm Aufbauhöhe parallel zur Dachfläche angeordnet sein und dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen. Die Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind mattschwarz, ohne helle Rasterung und ohne helle Umrandung auszubilden. (5) Antennen- und Satellitenanlagen sind so anzubringen und zu gestalten, dass sie sich dem Gebäude unterordnen. Die Farbe muss sich an der Dach- und der Fassadenfarbe des Gebäudes orientieren.