Anlage 2 - (Einheitlicher) Änderungsentwurf zur Umformulierung des § 13 zu Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

Gremium: Stadtvertretung Sitzung: 23.06.2022 TOP 4: Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft, Nordenau, Oberkirchen und Westfeld - Änderung § 13 zur Zulässigkeit von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen- Satzungsbeschluss über die 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Grafschaft und die jeweils 1. Änderungen der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau, Oberkirchen und Westfeld

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 23.06.2022.

Textauszug

Anlage 2 zur VwVorlage X/457 Änderungsentwurf zum § 13 der Ortsgestaltungssatzungen - Grafschaft (vom 20.05.2016) - Nordenau (vom 19.12.2012) - Oberkirchen (vom 06.12.2013) - Westfeld (vom 19.12.2012) in Anlehnung an die geplanten Regelungen für Schmallenberg und Bad Frede- burg zum Zwecke der näherungsweisen Vereinheitlichung (neue/geänderte Textpassagen im Fett-Druck) § 13 (Dachauf- und -anbauten:) Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen (1) Die nachfolgend beschriebenen Dachauf- und -anbauten / Anlagen sind entsprechend der folgenden Bedingungen zulässig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind in der Zone 1 (Kernzone) sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich ausgeschlossen. In der Zone 1 (Kernzone) sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Photovoltaik- und Solarthermieanlagen in der Zone 1 (Kernzone) zugelassen werden, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen o- der sich in diese integrieren und die Silhouette des Ortes nicht stören. Im Falle nicht einvernehmlicher Entscheidungen zur Ausnahmegewährung ist, so- weit eingerichtet, der örtliche Gestaltungsbeirat zu hören. Für ausnahmsweise in Zone 1 (Kernzone) zugelassene Photovoltaik- und Solar- thermieanlagen gilt Abs. 4 entsprechend. (3) In der Zone 2 sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zulässig, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sie sich in die Dachlandschaft integrieren und die Sil- houette des Ortes nicht stören. (4) In der Zone 2 installierte Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzustimmen und müssen als flächenbündige Systeme in die Dachflä- che integriert werden oder mit max. 20 cm Aufbauhöhe parallel zur Dachfläche ange- ordnet sein und dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen. Bei nicht flächenbündi- gen Systemen hat der seitliche Abstand zu Traufe und Ortga...