Anlage 2 - (Einheitlicher) Änderungsentwurf zur Umformulierung des § 13 zu Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
Sitzung
Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 23.06.2022.
Textauszug
Anlage 2 zur VwVorlage X/457 Änderungsentwurf zum § 13 der Ortsgestaltungssatzungen - Grafschaft (vom 20.05.2016) - Nordenau (vom 19.12.2012) - Oberkirchen (vom 06.12.2013) - Westfeld (vom 19.12.2012) in Anlehnung an die geplanten Regelungen für Schmallenberg und Bad Frede- burg zum Zwecke der näherungsweisen Vereinheitlichung (neue/geänderte Textpassagen im Fett-Druck) § 13 (Dachauf- und -anbauten:) Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen (1) Die nachfolgend beschriebenen Dachauf- und -anbauten / Anlagen sind entsprechend der folgenden Bedingungen zulässig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind in der Zone 1 (Kernzone) sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich ausgeschlossen. In der Zone 1 (Kernzone) sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Photovoltaik- und Solarthermieanlagen in der Zone 1 (Kernzone) zugelassen werden, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen o- der sich in diese integrieren und die Silhouette des Ortes nicht stören. Im Falle nicht einvernehmlicher Entscheidungen zur Ausnahmegewährung ist, so- weit eingerichtet, der örtliche Gestaltungsbeirat zu hören. Für ausnahmsweise in Zone 1 (Kernzone) zugelassene Photovoltaik- und Solar- thermieanlagen gilt Abs. 4 entsprechend. (3) In der Zone 2 sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zulässig, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sie sich in die Dachlandschaft integrieren und die Sil- houette des Ortes nicht stören. (4) In der Zone 2 installierte Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzustimmen und müssen als flächenbündige Systeme in die Dachflä- che integriert werden oder mit max. 20 cm Aufbauhöhe parallel zur Dachfläche ange- ordnet sein und dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen. Bei nicht flächenbündi- gen Systemen hat der seitliche Abstand zu Traufe und Ortga...