Anlage 3 - gem. BAG-Beratung 07.06.2022 modifizierter Satzungsänderungstext zum § 13 der Ortsgestaltungssatzung Grafschaft

Gremium: Stadtvertretung Sitzung: 23.06.2022 TOP 4.1: Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft, Nordenau, Oberkirchen und Westfeld - Änderung § 13 zur Zulässigkeit von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen- Satzungsbeschluss über die 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Grafschaft und die jeweils 1. Änderungen der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau, Oberkirchen und Westfeld

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 23.06.2022.

Textauszug

Anlage 3 -neu- zur VwVorlage X/457 (gem. BAG-Beschluss 07.06.2022) Stadt Schmallenberg 2. Änderungssatzung vom ___________ zur Satzung vom 20.05.2016 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Grafschaft Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) am 28.04.2016 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Grafschaft beschlossen. Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des (aktuellen) § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am __________ die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Grafschaft vom 20.05.2016 mit nachfolgendem Inhalt be- schlossen: § 1 § 13 Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlage, Antennen- und Satellitenanlagen Der § 13 der Satzung vom 20.05.2016 erhält folgende neue Fassung: (1) Die nachfolgend beschriebenen Anlagen sind entsprechend der folgenden Bedingungen zuläs- sig. Nicht aufgeführte Anlagen sind nicht zulässig. (2) In der Zone 1 (Kernzone) sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowohl im Dach- als auch im Fassadenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Photovoltaik- und Solarthermieanlagen in der Zone 1 (Kernzone) zuge- lassen werden, wenn sie sich der Dachlandschaft unterordnen oder sich in diese integrieren und die Silhouette des Ortes nicht stören. Im Falle nicht einvernehmlicher Entscheidungen zur Ausnahmegewährung ist, soweit eingerich- tet, der örtliche Gestaltungsbeirat zu hören. Für ausnahmsweise in Zone 1 (Kernzone) zugelassene Photovoltaik- und Solarthermieanlagen gilt: Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind auf das Gebäude und das Dach abzustimmen und müssen als flächenbündige Systeme in die Dachfläche integriert werden oder mit max. 20 cm A...