Anlage 3 - Satzungstextentwurf zur 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Nordenau

Gremium: Stadtvertretung Sitzung: 28.09.2023 TOP 9: Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft, Nordenau, Oberkirchen und WestfeldÄnderung § 13 "Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen"- Satzungsbeschluss über die jeweils 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau und Westfeld und die jeweils 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzungen Grafschaft und Oberkirchen

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Stadtvertretung vom 28.09.2023.

Textauszug

Anlage 3 zur VwVorlage X/782 Stadt Schmallenberg Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderungssatzung vom __________ zur Satzung vom 19.12.2012 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) am 18.12.2012 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau beschlossen. Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des (heutigen) § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 23.06.2022 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Ge- staltung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau vom 19.12.2012 betreffend § 13 beschlossen. Gleichermaßen auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am __________ die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestal- tung baulicher Anlagen im Ortsteil Nordenau vom 19.12.2012 mit nachfolgendem Inhalt beschlossen: § 1 Der § 13 der Satzung vom 19.12.2012 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29.08.2022 erhält folgende neue Fassung: § 13 Antennen, Satellitenanlagen, Solaranlagen und sonstige technische Anlagen (1) Innerhalb des Satzungsbereichs sind neu zu verlegende, freiführende Leitungen aller Art (hoch- spannungs-, Niederspannungs-, Telefonleitungen) unterirdisch zu verlegen. Ist das nicht oder nur mit unangemessenen Aufwendungen möglich, sind die Freileitungen so unauffällig zu füh- ren, dass Baudenkmäler, Stadtbild und Landschaft nicht beeinträchtigt werden. (2) Antennen, Satellitenanlagen und technische Anlagen, die nicht aufgeführt sind, sind entweder unter dem Dach oder an der an das Grundstück angrenzenden straßenabgewandten Dachseite anzubringen, soweit es ein normaler Empfang erlaubt. Sie dürfen das cha...