Satzungsentwurf

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 23.11.2023 TOP 1: Zweitwohnungsteuer- Erlass des 5. Nachtrags zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Schmallenberg

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 23.11.2023.

Textauszug

Anlage zur Vorlage X/799 5. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Schmallenberg (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtvertretung der Stadt Schmallenberg in ihrer Sitzung am XXX folgenden 5. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Schmallenberg (Zweitwohnungsteuersatzung) beschlossen: § 1 § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Schmallenberg wird wie folgt geändert: In Fällen, in denen 1. das nach Abs. 2 maßgebliche Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte liegt, 2. die Wohnung vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder 3. die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 zu schätzen (§ 162 AO). Dies geschieht unter Berücksichtigung der für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlten Nettokaltmiete; besteht ein örtlicher Mietspiegel, so ist dieser heranzuziehen. § 2 § 5 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Schmallenberg wird wie folgt geändert: Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des Mietwertes. § 3 Der 5. Nachtrag zur Zweitwohnungsteuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.