Vorlagendokument

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 25.01.2024 TOP 4: Finanzierung von Investitionen im Regiebetrieb "Wasserversorgung"

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 25.01.2024.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/864 Datum: 27.12.2023 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Haupt- und Finanzausschuss X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: Dez. II Herr Plett Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Finanzabteilung TOP: Finanzierung von Investitionen im Regiebetrieb "Wasserversorgung" Produktgruppe: 53.01 Ver- und Entsorgung 1. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und befürwortet das vorgeschlagene Finanzierungsmodell für Investitionen im Regiebetrieb „Wasserversorgung“. 2. Sachverhalt und Begründung: Die städtische Wasserversorgung wurde bis zum 31.12.2015 in Form eines Eigenbetriebes (Stadtwerke Schmallenberg) geführt. Zum Stichtag 01.01.2016 wurde der Eigenbetrieb auf- gegeben und die Wasserversorgung als Regiebetrieb und eigenständiges Produkt in den städtischen Haushalt überführt. Steuerrechtlich handelt es sich bei dem Regiebetrieb um einen „Betrieb gewerblicher Art“, der uneingeschränkt steuerpflichtig ist und für den jedes Jahr eine eigene Steuerbilanz erstellt werden muss. Mit Übernahme der Aufgabe in den städtischen Kernhaushalt war eine Änderung der Syste- matik der Investitionsfinanzierung im Bereich Wasserversorgung verbunden: Bislang im Ei- genbetrieb verortete Investitionsdarlehen wurden in den Kernhaushalt übernommen und an- stehende Investitionen fortan aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert. Im Gegenzug wird der Regiebetrieb jährlich mit kalkulatorischen Zinsen belastet, die sich mit einem Zinssatz von 2,5 % an der Höhe der bisherigen durchschnittlichen Fremdkapitalzinsen der übernom- menen Darlehen orientieren. Kalkulatorische Zinsen können zwar im Rahmen der Gebührenkalkulation angesetzt werden, sind aber steuerrechtlich nicht anerkennungsfähig. Insofern kann sich in der Steuerbilanz im Gegensatz zur gebührenrechtlichen Betrachtung ein Gewinn ergeben, der im Regiebetrieb zu einer Körperschafts...