Vorlagendokument

Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Sitzung: 28.11.2024 TOP 1: Rechtsrahmen für den Windenergieausbau und Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit

Sitzung

Dieses Dokument stammt aus der Sitzung Haupt- und Finanzausschuss vom 28.11.2024.

Textauszug

S t a d t S c h m a l l e n b e r g Vorlage Nr. X/1105 Datum: 12.11.2024 Vorlage der Verwaltung für: Abstimmergebnis Ja Nein Enth. Haupt- und Finanzausschuss X öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Dezernat: Amt: Sachbearb.: III Amt für Stadtentwicklung/Bauleitplanung Frau Plugge Beteiligte Ämter: Sichtvermerk: I II III gesehen: Finanzabteilung Amt für Stadtentwicklung Amt für Stadtentwicklung/Bauleitplanung TOP: Rechtsrahmen für den Windenergieausbau und Auswirkungen auf die kommu- nale Planungshoheit Produktgruppe: 51.01 Räumliche Planung und Entwicklung 1. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Stellungnahme der Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH zu Windenergie und der kommunalen Pla- nungshoheit zur Kenntnis. 2. Sachverhalt und Begründung: Bis zum Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes (WaLG) und des Windenergieflächenbe- darfsgesetzes (WindBG) war für Windenergieanlagen (WEA) die Konzentrationszonenpla- nung der Kommunen über den Flächennutzungsplan (FNP) maßgebend. Mit den beiden vorstehenden Gesetzen hat der Bund die Planungssystematik grundlegend verändert und die Bundesländer gesetzlich zur Ausweisung von Windenergiebereichen (WEB) verpflichtet. In Nordrhein-Westfalen – und vielen anderen Bundesländern – erfolgt dieses nunmehr auf der Planungsebene der Regionalpläne durch die Bezirksregierungen. Die Steuerung bzw. Lenkung der Windenergie wurde somit der kommunalen Planungshoheit entzogen, und zwar in einem Regelungsbereich, der weitreichende Folgen für die Kommunen bzw. vor Ort haben wird. Dieses begründete städtischerseits die Fragestellung, ob die neue Regelungssystema- tik auf Ebene der Landesplanung mit der kommunalen Planungshoheit bzw. Selbstverwal- tung vereinbar, sprich zulässig ist. Am 24.10.2024 ist eine bei der Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH erbe- tene Stellungnahme zu dieser Thematik eingegangen. Nachfolgend werden die Kernaussa- gen aus der Stellungnahme zusammenge...